Überbrückungsrente Rechner
Berechnen Sie Ihre Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung beim Kanton Zug
Auszug aus dem Personalgesetz des Kantons Zug:
§ 21 Vorzeitiger Altersrücktritt
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber dem Kanton Anspruch auf eine Überbrückungsrente, sofern sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen beim Kanton Zug tätig waren. Die Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von 3 Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als 3 Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig.
3 Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs während der gesamten Anstellungsdauer beim Kanton Zug berechnet.
Bei einem Stellenwechsel beginnt die Zählung der Dienstjahre beim Kanton Zug neu. Die Gemeinden können diese Praxis übernehmen oder eine eigene definieren und z. B. Dienstjahre beim Kanton oder einer anderen Zuger Gemeinden anrechnen. Wer zum Zeitpunkt der Pensionierung weniger als 10 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet haben wird, sollte daher beim Arbeitgeber abklären, ob die Gemeinde eine Überbrückungsrente gewährt.
Im Jahr 2026 wird im Dezember erstmals eine 13. Rente ausbezahlt. Gemäss Auskunft des Kantons vom 13. Januar 2026, erhöht sich dadurch die monatliche Überbrückungsrente um 1/12. Der Anteil der 13. Rente wird somit auf alle Monate gleichmässig verteilt.
Berechnen Sie Ihre Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung beim Kanton Zug