Pensionskassenrechner

Mit dem folgenden Rechner können Lehrpersonen im öffentlichen Dienst ihre berufliche Vorsorge in Abhängigkeit von Alter, Dienstjahren und Beschäftigungsgrad näherungsweise berechnen. Damit lassen sich beispielsweise die finanziellen Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung besser abschätzen.

Das Pensum

Das Pensum wird im Vorsorgerechner in Prozenten eingetragen. Wenn du dein Pensum in Lektionen oder Stunden kennst, kannst du es mit dem Pensenrechner in Prozente umrechnen. Der Pensenrechner berücksichtigt auch Entlastungslektionen.

Löhne

Die Berechnungen basieren auf der Lohnentwicklung für die Volksschule, die Musikschulen und die Mittelschulen sowie auf den Sparplänen der Zuger Pensionskasse und der Pensionskasse der Stadt Zug. Da das Geburtsdatum nicht abgefragt wird, besteht eine Ungenauigkeit von bis zu einem Jahr.

Eintrittsschwelle

Bei der Pensionskasse wird man erst ab einem Lohn versichert, der mindestens der Eintrittsschwelle entspricht. Es gelten je nach Sparplan unterschiedliche Eintrittsschwellen. In den Gemeinden Walchwil und in der Stadt Zug gilt die BVG-Eintrittsschwelle (Stand 2025 Fr. 22680.-). In allen anderen Gemeinden und beim Kanton entspricht die Eintrittsschwelle der halben BVG-Eintrittsschwelle (Stand 2025 Fr. 11340.-)
Wird die Eintrittsschwelle nicht erreicht, steht in der Tabelle FZL für Freizügigkeitsleistung. Dies bedeutet, dass allfällig vorhandene Vorsorgegelder aus der 2. Säule auf Freizügigkeitskonten verwaltet werden und nicht bei einer Pensionskasse liegen. Bei der Zuger Pensionskasse gilt zudem, dass einmal aufgenommene Personen in der Kasse bleiben, auch wenn der Lohn zwischenzeitlich unter die Eintrittsschwelle sinkt.
Bei Lehrpersonen der Musikschulen ist es ja nach Gemeinde möglich, dass auch Einkommen unter der Eintrittsschwelle bei einer anderen Pensionskasse (Musik & Bildung) versichert werden.

Beginn der Sparbeiträge

In Walchwil, Risch, Oberägeri und der Stadt Zug beginnt das Sparen für das Alter ab 25 Jahren. Alle anderen Gemeinden und der Kanton Zug beginnen mit dem Sparprozess bereits ab Alter 21.

Verlässlichkeit der Angaben

In den Berechnungen sind nicht alle Eventualitäten berücksichtigt. Die Angaben entsprechen daher nur Schätzung. Nicht berücksichtigt wurde auch die Zusatzverzinsung von 8% der Zuger Pensionskasse, welche als Kompensation für den gesenkten Umwandlungssatz auf 5.4% gewährt wurde. Die Zusatzverzinsung kann mit Beginn am 1. Januar 2023 innerhalb von 4 Jahren in vollem Umfang erworben werden. Die volle Zusatzverzinsung erhält, wer bis Ende 2026 bei der Zuger Pensionskasse bleibt oder in Pension geht. Wer vorher aus der Kasse austritt, erhält die Zusatzverzinsung pro tempora rata. Ab 1. Januar 2027 wird die Zusatzverzinsung vollumfänglich als Sparkapital ausgewiesen. 

Datenschutz

Zu keinem Zeitpunkt werden irgendwelche Daten gespeichert, weitergegeben oder ausgewertet. Das Tool läuft auf unserem Server.

Einreihung

Im folgenden Formular wird nach der Kategorie bei der Lohneinreihung gefragt. Im Lehrpersonalgesetz werden folgenden Kategorien beschrieben:

Kategorie A (Einreihung 8.01-11.10)

Lehrpersonen ohne konservatorische Berufsausbildung (Hilfslehrpersonen)

Kategorie B (Einreihung 9.01-12.10)

Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischer Ausbildung

  1. Ausweis A der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendmusik und Musikerziehung (SAJM)

  2. Zertifikat für Laienmusiker (z.B. Tambourenleiterkurse des Schweizerischen Tambourenverbandes)

  3. Bläserkurs Oberstufe des eidg. Musikverbandes (EMV)

Kategorie C (Einreihung 10.01-13.10)

Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischer Ausbildung:

  1. SAJM-Fähigkeitsausweis A und B
  2. Musikstudierende der Berufsausbildung ohne Abschluss der Theorie- und Pädagogikfächer
  3. Schulmusikdiplom I (für Instrumentalunterricht)
  4. Ausweis des Schweizerischen Akkordeonlehrerverbandes (SALV)
  5. Ausweis für Mandolinenlehrer des Schweizerischen Mandolinen- und Gitarren-Orchesterverbandes (SMGOV)

6. EMV-Dirigentenkurs Oberstufe

Kategorie D (Einreihung 12.01-15.10)

Lehrpersonen mit folgender musikpädagogischer Ausbildung:

  1. SAJM-Fähigkeitsausweis C
  2. Fähigkeitsausweis für musikalische Früherziehung und Grundschulung
  3. Musikstudierende der Berufsausbildung nach Abschluss der Theorie- und Pädagogikfächer
  4. Schulmusikdiplom I (für Theorie-, Chor- und Ensembleleitung)
  5. Blasmusik-Dirigentendiplom B (für Instrumentalunterricht)
Kategorie E (Einreihung 13.01-16.10)

Lehrpersonen mit konservatorischer Ausbildung im Unterrichtsfach:

  1. Absolventen staatlich anerkannter Musikberufsschulen mit Teilabschluss im Hauptfach oder mit gleichwertigem Spezialausweis
  2. Rhythmikdiplom (für Grundschulung)
  3. Schulmusikdiplom II (für Instrumentalunterricht)
  4. Blasmusik-Dirigentendiplom A (für Instrumentalunterricht)
  5. Blasmusik-Dirigentendiplom B (für Ensembleleitung)
  6. Kirchenmusikdiplom B (für Orgel- und Ensembleleitung)
  7. Bachelor of Music (USA)
Kategorie F (Einreihung 15.01-18.10)

Lehrpersonen mit Berufsdiplom im Unterrichtsfach:

  1. Lehrdiplom staatlich anerkannter Musikberufsschulen
  2. Lehrdiplom des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes (SMPV)
  3. Schulmusikdiplom II (für Theorie-, Chor- und Ensembleleitung)
  4. Blasmusik-Dirigentendiplom A (für Ensembleleitung)
  5. Kirchenmusikdiplom A (für Orgel- und Ensembleleitung)
  6. Master of Arts (USA) 7. Master of Music (GB)
Pensionskassenrechner

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Rückblickend betrug die Verzinsung der Zuger Pensionskasse ca. 2.4 %, die Teuerung betrug in den letzten 25 Jahren ca. 0.5 %. Teuerungsbereinigt kann man mit einer Verzinsung von 1-2 % rechnen. Die Zuger Pensionskasse rechnet beim Pensionskassenausweis mit 1 %.