Dienstaltersgeschenk
Seit 1. Januar 2024 gilt gemäss Personalgesetz folgende Regelung:
"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bewährt haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk. Nach 10 und 15 Dienstjahren beträgt das Dienstaltersgeschenk je einen Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren wird alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Monatslohn ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche effektive Monatslohn der letzten 2 Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubiläums. Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Lohn einschliesslich Teuerungs- sowie Familien- und Kinderzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns.
Soweit der Dienst es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk vollständig als Urlaub bezogen werden. Eine Kombination des Bezugs des Dienstaltersgeschenks in Form einer Lohnzahlung und in Form von Urlaub ist nicht möglich."
Hinweise:
Für Angestellte, welche nach der alten Regelung zum Dienstaltersgeschenk mehr bekommen hätten, gilt noch eine Besitzstandswahrung.
Beim Dienstaltersgeschenk zählt die Zeit, welche man beim gleichen Arbeitgeber geleistet hast. Ein Wechsel zwischen Gemeinden oder vom Kanton zu einer Gemeinde oder von einer Gemeinde zum Kanton führt dazu, dass die Zählung neu beginnt.
Ein unbezahlter Urlaub kann dazu führen, dass man ein bestimmtes Dienstalter entsprechend später erfüllt.
DAG-Rechner
Dienstjubiläum | Dienstaltersgeschenke | Bezug frühestens ab |
---|