17.11.2022

Projekt Anstellungsbedingungen erfolgreich abgeschlossen

Nach einem mehrjährigen Prozess hat der Kantonsrat das Projekt Anstellungsbedingungen am 27. Oktober 2022 in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen. Damit schafft der Kanton Zug für die kantonalen Lehrpersonen aber auch für die Lehrpersonen der Volksschule eine neue Gesetzesgrundlage mit einigen Verbesserungen für Lehrpersonen.

Nach Ablauf der Referendumsfrist am 3. Januar 2023 tritt das neue Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft.

Neuerungen für Lehrpersonen:

  • Eine zusätzliche Entlastungslektion für kantonale Lehrpersonen ab Alter 50 (Schuljahr, in welchem man das entsprechende Alter erreicht) und für gemeindliche Lehrpersonen ab Alter 45
    (Kompensation zum höheren Ferienanspruch von Angestellten in der Verwaltung)
  • Entlastungslektionen werden anteilmässig zum Pensum angerechnet, unabhängig von der Höhe des Pensum. (Bisher waren Lehrpersonen mit Teilpensum bei der Altersentlastung häufig benachteiligt. Neu wird der Beschäftigungsgrad mit der vollen Anzahl Entlastungslektionen multipliziert.)
  • Fachlehrpersonen mit altrechtlicher Ausbildung (z.B. Hauswirtschaft / Handarbeit), welche auf der Stufe Sek I unterrichten, werden als Oberstufenlehrpersonen eingestuft.
  • Kindergartenlehrpersonen werden für die Klassenführung zwei Lektionen ans Pensum angerechnet.
  • Kindergartenlehrpersonen werden gleich eingestuft, wie Primarlehrpersonen. Eine Kindergartenabteilung entspricht einem Pensum von 29.33 Lektionen bzw. einem Pensum von 97.76%. Den vollen Lohn erhält, wer zusätzliche Aufgaben übernimmt oder wem Entlastungslektionen angerechnet werden. (Bisher konnten Kindergartenlehrpersonen per Gesetz maximal 91% arbeiten. Der "Zwang" zur Teilzeitarbeit wird aufgehoben.)
  • Einbau der Treue- und Erfahrungszulage ins Lohnsystem (Alle Lehrpersonen der gleichen Lohnstufe verdienen neu gleich viel, dies führt zu einem Lohnsprung bei allen Lehrpersonen, welche bisher nicht die volle TREZ erhalten haben.)
  • Neue Regelung zum Dienstaltersgeschenk: Nach 10 und 15 Dienstjahren je ein Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Monatslohn. Das Dienstaltersgeschenk kann in Form von Geld oder als Ferien bezogen werden, sofern es der Betrieb zulässt.
  • Neu kann die Arbeitgeberseite ebenfalls zweimal im Jahr per 31. Januar und per 31. Juli kündigen.

Der LVZ hat die Gesetzesänderung von Beginn an begleitet und die Lehrpersonen gegenüber der Regierung sehr engagiert vertreten. Viele unserer Anliegen wurden von der Regierung aufgenommen und unser Argumentarium hat letztlich in vielen Punkten zu überzeugen vermocht.

Auch die Regierung hat sich engagiert um ein ausgewogenes Paket bemüht und mit Sorgfalt und Augenmass das Projekt Anstellungsbedingungen unter Einbezug der Personalverbände zum Abschluss gebracht. Ein spezieller Dank geht an die Regierungsräte Heinz Tännler und Stephan Schleiss sowie an die Personalverbände der Zuger Polizei und des Staatspersonals für die gute Zusammenarbeit.