Das Pensionskassengesetz wird revidiert - mit grossen Auswirkungen auf die Leistungen

Von Simon Saxer

Der Staatspersonalverband des Kantons Zug, der Verband der Zuger Polizei und der Lehrerinnen- und Lehrerverein des Kantons Zug haben eines gemeinsam. Fast alle Mitglieder sind in der Zuger Pensionskasse gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert. Lediglich die Lehrperson der Stadt Zug und Lehrpersonen von einigen privaten Institutionen sind anderen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen.

Vor bald zwei Jahren habe ich in der Personalzeitung des Kantons Zug in einem Beitrag mit dem Titel «Gegen sinkende Renten ist die Politik nicht machtlos» auf tiefere Renten aufgrund des tieferen Umwandlungssatz hingewiesen und der Politik den Ball zugespielt.

Am 6. Juni 2024 gab die Regierung bekannt, dass das Pensionskassengesetz revidiert werden soll. Mit der Teilrevision sollen Massnahmen ergriffen werden, um das gesunkene Leistungsziel wieder anzuheben. Das ursprünglich vom Regierungsrat festgelegte modellmässige Leistungsziel der Altersrente von 60 Prozent des versicherten Jahreslohns wird seit Ende 2020 nicht mehr erreicht und beträgt aktuell nur noch ca. 50%*, weshalb sich Massnahmen zur Verbesserung der Leistungen aufdrängen. Versicherte, die kurz vor der Pension sind, konnten grösstenteils noch von der Zusatzverzinsung von 8% profitieren, welche die Senkung des Umwandlungssatzes von 6% auf 5.4% abgefedert hat, weshalb deren Leistungen nicht so stark gesunken sind. Junge Arbeitnehmende konnten von der Zusatzverzinsung hingegen kaum profitieren. Für sie wurde die Senkung des Umwandlungssatzes bisher nicht ausgeglichen. Damit es im Alter auch bei einem tieferen Umwandlungssatz reicht,  muss das Alterskapital erhöht werden.

Der Regierungsrat schlägt auf Empfehlung des Vorstands der Zuger Pensionskasse eine Halbierung des Koordinationsabzugs vor. Diese Massnahme führt dazu, dass sich das versicherte Gehalt erhöht, wodurch sich die Spareinlagen durch Arbeitnehmende und Arbeitgebende erhöhen. Alle Angestellten profitieren auch von besseren Leistungen im Falle von Invalidität oder Tod, da die Renten der Pensionskasse auf Basis des versicherten Lohns berechnet werden. Durch diese Massnahme erreicht man bei einem Jahreslohn von Fr. 100'000.- immerhin wieder 58% des versicherten Lohns.

Je höher der Lohn, desto weniger wirksam ist hingegen die Halbierung des Koordinationsabzuges. Die Regierung schlägt daher eine zweite Massnahme vor. Übersteigt der versicherte Jahreslohn den 3,5-fachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente (2024 entspricht dies 102 901 Franken, leistet der Kanton Zug für seine Mitarbeitenden auf dem darüber liegenden Teil des versicherten Jahreslohns (also auf dem Lohnanteil über 102 900 Franken) zusätzlich einen Sparbeitrag von 5 Prozent, mindestens aber 150 Franken pro Jahr. Dadurch wird bei allen Löhnen eine Altersrente von mindestens 57% des versicherten Lohns erreicht.

Der Lehrerinnen und Lehrerverein des Kantons Zug begrüsst die Vorschläge der Regierung. Das Leistungsziel von 60% des versicherten Lohns wird zwar auch mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision nicht mehr ganz erreicht, doch steigt das Alterskapital für alle Einkommensklassen substantiell. Der Kanton Zug leistet mit dieser Gesetzesrevision einen wichtigen Beitrag für die Altersvorsorge seiner Angestellten und stärkt seine Attraktivität als Arbeitgeber.

Die Zuger Pensionskasse kann zusätzliche Sparpläne anbieten, zumal nicht alle Arbeitgebenden die gleichen Vorsorgelösungen wünschen. Das bedeutet, dass nicht alle angeschlossenen Arbeitgebenden den Vorsorgeplan des Kantons Zug übernehmen müssen. Der Lehrerinnen- und Lehrerverein wird sich daher dafür einsetzen, dass die Gemeinden den Vorsorgeplan des Kantons auch für die Angestellten der gemeindlichen Schulen übernehmen.

Wer sich für das Thema im Detail interessiert, kann alle Unterlagen der Vernehmlassung auf der Homepage des Kantons abrufen. Die erste Lesung im Kantonsrat ist für den Mai 2025 geplant. Inkrafttreten ist für den Januar 2026 vorgesehen.