24. Mai 2024

Auswirkungen der BVG-Revision auf die Zuger Pensionskasse

Von Simon Saxer Co-Präsident Lehrerinnen- und Lehrerverein Kanton Zug

BVG-Revision - Was lange währt, wird endlich gut?

Diese Redensart würde man gerne für die Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (BVG) gelten lassen, welche im September  vors Volk kommen wird.

Die berufliche Vorsorge ist eine komplexe Materie. Wer die vorgeschlagenen Änderungen studiert, erkennt nicht sofort, was sie für die eigene Vorsorgesituation bedeuten. Das BVG beschreibt, wie die berufliche Vorsorge mindestens ausgestaltet sein muss. Die Lehrpersonen profitieren aber wie die grosse Mehrheit der Arbeitnehmenden von überobligatorischen Leistungen, sind also besser versichert, als es das BVG vorsieht.

Um die Auswirkungen der Gesetzesrevision auf die Lehrpersonen abschätzen zu können, müssen die einzelnen Bereiche mit der Ausgestaltung der Pensionskasse verglichen werden. Am Beispiel der Zuger Pensionskasse soll aufgezeigt werden, wie sich die Änderungen auf eine Vorsorgeeinrichtung mit überobligatorischen Leistungen auswirken würden.

Der Mindestumwandlungssatz soll von 6.8% auf 6% gesenkt werden.

Da die Zuger Pensionskasse überobligatorische Leistungen erbringt, liegt der Umwandlungssatz bereits heute bei 5.4%. Dies ist möglich, weil im Sparprozess so viel mehr angespart wird als gesetzlich vorgeschrieben, dass das Altersguthaben auch mit 5.4% umgewandelt werden kann und das Gesetz insgesamt noch eingehalten wird. Die Zuger Pensionskasse müsste ihren Umwandlungssatz bei Annahme der BVG-Revision nicht anpassen.

Der Koordinationsabzug soll neu 20% des Lohnes betragen.

Gemäss BVG sind dies heute 7/8 einer maximalen AHV-Rente, aktuell Fr. 25'725. Bei der Zuger Pensionskasse werden bisher 25% des Lohnes als Koordinationsabzug abgezogen. Der tiefere Koordinationsabzug könnte von der Zuger Pensionskasse übernommen werden. Ein höherer Koordinationsabzug wäre aber weiterhin zulässig, sofern das gesetzliche Minimum nach BVG insgesamt eingehalten wird.

Die Altersgutschriften sollen zwischen 25 und 44 Jahren 9% und zwischen 45 und 65 Jahren 14% betragen.

Da die Zuger Pensionskasse in allen Sparplänen für diese Altersklassen höhere Spargutschriften vorsieht, hätte diese Änderung keine Auswirkungen.

Die Eintrittsschwelle soll von Fr. 22'050.- auf Fr. 19'845.

Bei der Zuger Pensionskasse können die angeschlossenen Arbeitgebenden wählen, ob sie die Eintrittsschwelle bei Fr. 22'050.- oder bei Fr. 11'025. Somit müssten nur diejenigen Arbeitgebenden die Eintrittsschwelle senken, die nicht bereits heute die halbe Eintrittsschwelle gewählt haben. Diese Änderung müsste zudem in den gesetzlichen Grundlagen nachvollzogen werden.

Als Ausgleich für die Senkung des Umwandlungssatzes ist ein Rentenzuschlag zu finanzieren (Übergangsgeneration 15 Jahre).

Der volle Rentenzuschlag beträgt für die ersten fünf Jahre Fr. 200.- pro Monat, sofern das Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung maximal Fr. 220'500 beträgt. Mit steigendem Vorsorgeguthaben nimmt er ab. Ab einem Vorsorgeguthaben von Fr. 441'000.- entfällt der Rentenzuschlag ganz. Für die folgenden 5 Jahre beträgt der Rentenzuschlag noch maximal Fr. 150.- pro Monat und für die letzten 5 Jahre noch maximal Fr. 100. Versicherte unter 50 Jahren haben keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag, zudem muss man mindestens 15 Jahre lang in einer Pensionskasse versichert gewesen sein. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung der letzten 20 Jahre werden angerechnet und es gibt noch viele offene Fragen bezüglich Scheidung und Einkauf.

Alle Akteure sind sich einig, dass der Rentenzuschlag der am meisten kritisierte Punkt ist. Die Pensionskassen sprechen von einer sehr komplexen Lösung und einer massiven Erhöhung der Verwaltungskosten. Die Gewerkschaften stören sich daran, dass die meisten Arbeitnehmenden trotz höherer Abzüge tiefere Renten haben werden.

Der Rentenzuschlag soll die Senkung des Umwandlungssatzes für Personen mit tiefen Renten zumindest teilweise kompensieren. Die Zuger Pensionskasse hat den Umwandlungssatz bereits per 1. Januar 2023 gesenkt. Die Senkung des Umwandlungssatzes wurde damals mit einer Zusatzverzinsung von 8% abgefedert. Bei Annahme der BVG-Revision würden Neurentnerinnen und Neurentner mit einem Alterskapital bis Fr. 441'000.- den Rentenzuschlag (zumindest anteilsmässig) trotzdem erhalten. Was für diese Neurentnerinnen und Neurentner erfreulich wäre, würde aber nicht von allen als gerecht empfunden, denn zur Finanzierung des Rentenzuschlags müssten alle Versicherten einen solidarischen Beitrag leisten, aber nicht alle würden davon profitieren.

Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass diese BVG-Revision jene Branchen stark betrifft, die ihre Angestellten minimal versichert haben.

Pensionskassen mit attraktiven überobligatorischen Leistungen wie die Zuger Pensionskasse benötigen diese BVG-Revision nicht, zumal sie ihre Parameter bereits in der Vergangenheit freiwillig angepasst haben. Zwingender Handlungsbedarf ergäbe sich nur beim Rentenzuschlag und bei einigen Arbeitgebern im Bereich der leicht tieferen Eintrittsschwelle. Der Rentenzuschlag würde dysfunktional wirken, weil ein Teil der Versicherten ohne Logik begünstigt würde. Zudem verursacht der Rentenzuschlag grossen administrativen Aufwand und unnötige Kosten für alle.